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  • Anschlussfinanzierung – Schätzgebühren sind unzulässig

    • Autor: Anschlussfinanzierung
    • Kategorie: Allgemein
    • Tags: Anschlussfinanzierung, Finanzierungsberatung, Finanzierungsmakler, Gebühren Finanzierung, Schätzgebühren
    • 0 Kommentare


    Dass Banken nur über Zinsen Ihr Geld verdienen, ist falsch. Wer einen Immobilienkredit bzw. Anschlussfinanzierung von seiner Bank möchte, wird feststellen, dass die Liste der möglichen Gebühren relativ lang ist. Nicht alle dieser Gebühren sind zulässig, wie Gerichte festgestellt haben.

    Wer eine Immobilie erwirbt, muss dafür in der Regel einen Kredit bei der Bank aufnehmen. Ist man nicht in der Lage, nach Auslaufen der ersten Zinsfestschreibung den Kredit zu begleichen, wird eine Anschlussfinanzierung erforderlich. In beiden Fällen ist man auf Geld von der Bank angewiesen.

    Banken finanzieren sich hauptsächlich mit den Zinsen, die sie für das gewährte Darlehen/Anschlussfinanzierung verlangen, jedoch zum Teil auch über Zusatzgebühren, die sie gesondert in Rechnung stellen. Die Liste möglicher Gebühren ist lang.  Diese reicht von der sogenannten Bereitstellungsgebühr (fällt an, wenn sich die Auszahlung des Darlehens verzögert), bis hin zur Vorfälligkeitsentschädigung (wenn das Darlehen vorzeitig getilgt werden möchte). Bis heute waren zum Teil auch noch Schätzgebühren üblich.

    Zum Hintergrund der Schätzgebühren bei Darlehensgewährung/Anschlussfinanzierung:

    Wenn eine Bank eine Immobilie finanziert, möchte diese natürlich vor der Anschlussfinanzierung wissen, was das Objekt für einen Wert hat. Dieser ist unter anderem auch zur Festlegung der Beleihungsgrenze erforderlich. Um den Immobilienwert festzustellen, erstellt die Bank ein Wertgutachten der Immobilie. Die Kosten hierfür werden unter „Schätzgebühren“ dem Kreditnehmer oft in Rechnung gestellt für die Anschlussfinanzierung.

    Über diese Schätzgebühren gibt es zwischen Kunden, Verbraucherzentralen und Banken immer wieder Streit. Über eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst zu entscheiden. Das Gericht hat dabei entschieden, dass eine Bank bei der Vergabe von Krediten (Erstfinanzierung und Anschlussfinanzierungen) an Privatkunden über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätzgebühr, oder gelegentlich auch als Bearbeitungsgebühr bezeichnet, erheben darf.

    Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall:

    Die Bank hatte mit einem Kreditnehmer eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für die Wertermittlung eines Projektes in Höhe von 260 EUR vereinbart. Gegen eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte daraufhin die Verbraucherzentrale geklagt und vor dem Landgericht Düsseldorf recht bekommen. Die Entscheidung der Vorinstanz  wurde nun durch das OLG Düsseldorf bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass solche Allgemeine Geschäftsbedingungen die Kunden „unangemessen benachteiligen“ und somit unwirksam sind. Die Banken können diese Kosten nicht einfach auf den Kunden abwälzen, da auch nur Entgelte für vertragliche Leistungen erhoben werden dürfen.  Die Bank hatte jedoch bereits vor Darlehensabschluss ein Wertgutachten in Rechnung gestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5 November 2009, Aktenzeichen I-6 U 17/09).

    Tipp zur Anschlussfinanzierung:

    Nützen Sie die Expertise und Erfahrung von freien Finanzierungsmakler. Diese haben nicht nur Rückgriffsmöglichkeiten auf weit mehr als 50 Banken, sondern stehen Ihnen gerade auch bei solchen Fragen zur Seite. Nur mit Hilfe eines solchen Experten an Ihrer Seite finden Sie eine optimale Anschlussfinanzierung!

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    Ihr

    Siegmar Bührle

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